Gewässerordnung

A. Formelle Bestimmungen

Diese Gewässerordnung ist grundsätzlich bindend für alle aktiven

Vereinsmitglieder.

I. Ausweispapiere:

Bei der Fischereiausübung müssen in unseren Gewässern folgende

Ausweispapiere mitgeführt werden:

1. der gültige Jahresfischereischein

2. das Fangbuch

I.2. Information:

Neue Mitglieder erhalten nach Ihrer Aufnahme in den Verein vom Vorstand

folgende Unterlagen:

-Satzung und Gewässerordnung

- Fangbuch und Arbeitsbuch

- Terminplan für das jeweilige Kalenderjahr

II. Fangbuch:

1. Die Vereinsleitung ist gesetzlich durch die LFO zur Abgabe einer

genauen Fangstatistik verpflichtet. Dies verpflichtet jedes Mitglied

zur Aufzeichnung des Fanges,   S O F O R T    nach Beendigung

des Angelns, nicht nachträglich aus dem Gedächtnis.

2. Um den Befischungsdruck festzustellen, ist es erforderlich,   V O R

Angelbeginn das Datum in die dafür vorgesehene Rubrik einzutragen.

3. Die Abgabe des Fangbuches hat zu den angekündigten Terminen bei

dem beauftragten Mitglied zu erfolgen. Wer sein Fangbuch bis zu dem festgelegten

Termin nicht abgibt, wird mit einer Vereinsinternen Sperre von 2 Monaten belegt.

Verliert ein Mitglied sein Fangbuch, ist der Gewässerwart umgehend zu informieren.

III. Kontrollen:

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, Ausweispapiere gegenseitig zu

kontrollieren.

Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt eine sogenannte Rucksackkontrolle

durchzuführen, zu dieser gehört auch die Kontrolle des in Gewässernähe

abgestellten PKW des Vereinsmitglieds.

IV. Fischfrevel:

1. Fischfrevel beinhaltet Fischwilderei, sowie Tierquälerei.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, auf Fischfrevel zu achten,

und die Täter unverzüglich der Vorstandschaft zu melden.

Die gegenseitige Unterstützung der Mitglieder ist hierbei Pflicht.

V. Gewässerverunreinigungen u. Fischsterben:

Bei Fischsterben sind zu verständigen:

a.  Polizeistation Fulda, Telef.: 0661/1050

b.  einen Vorsitzenden oder den Gewässerwart, bei nichterreichen

ein anderes Vorstandsmitglied.

Weiterhin ist b. zu verständigen bei:

- Fischkrankheiten

- Veränderungen o. bauliche Maßnahmen am Wasserlauf

- Fahrzeugwaschen o. befahren von Wiesen und Äckern

(amtl. Kennz., Tag, Uhrzeit, Ort)

VI. Uferbetretung:

1. Wiesen und bestellte Äcker dürfen nur an der Uferkante betreten werden.

2. Mit Kraftfahrzeugen dürfen nur öffentliche Wege befahren werden.

3. Das Betreten eingefriedeter oder bebauter Grundstücke bedarf der

Genehmigung des Besitzers.

4. Für den durch Uferbetretung entstandenen Schaden haftet der Verursacher.

B. Gewässer

VII. Gewässerstrecken:

1. Döllbach

ca. 190m unterhalb des Einflusses des Thalaubaches bis zur Grenze des

Angelvereins Kerzell hinter Hattenhof (Schild beachten), ohne Mühlgraben.

Schonzeit:   01.10. bis 14.04.

Befischung: 2 x wöchentlich

Erlaubt:       1 Handangel

Freie Köderwahl ab Auslauf Mühlgraben (Wunsch) bis

Zur unteren Gewässergrenze (GV v. 01.03.96)

Einschränkung: Nur Kunstköder mit Mehrfachhaken max. 1 Drilling

Die Befischung der gesamten Döllbach ist ab 20.00 - 4.00 Uhr

mit Naturköder erlaubt

2. Mühlgraben in Rothemann

Schonzeit: Gesetzliche Schonzeiten

Befischung: 3 x wöchentlich

Erlaubt: 2 Handangeln

Einschränkungen: keine

3. Die Gewässerstrecken können aus wichtigen Gründen kurzfristig vom

Vorstand gesperrt werden. (z.B.: Wasserknappheit)

VIII. Verhalten am Wasser:

1. Die gesetzlichen Vorschriften und die Gewässerordnung sind

genauestens zu beachten.

(Unwissenheit schützt nicht vor Strafe)

2. Kameradschaftliches und waidgerechtes Verhalten wird jedem Mitglied

zur Pflicht gemacht.

3. Rücksicht auf andere Fischer und Einhaltung genügenden Abstands

(25 m) sind eine Selbstverständlichkeit.

4. Auf Sauberkeit am Angelplatz ist zu achten.

5. Das Befahren von Äckern, Wiesen und Naturschutzgebieten mit

Kraftfahrzeugen aller Art ist verboten.

Ausnahmen genehmigt der Vorstand.

C.                                               Die Fische

Für den Fang der Fische gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße, diese

sind im Fangbuch aufgeführt.

IX. Die Angelausübung:

1. Die Angelerlaubnis (Berechtigungsschein) wird nur Mitgliedern erteilt

die, die gültige Sportfischerprüfung besitzen.

2. Die Angeln müssen ständig unter Aufsicht gehalten werden und sofort

greifbar sein. Der Abstand zwischen den Angeln darf nicht mehr wie

5 m betragen.

Unbeaufsichtigte am Wasser liegende Angeln dürfen von unseren

Kontrollorganen sichergestellt werden.

3. Die Wahl des Köders ist freigestellt.

Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder ist verboten.

4. Die Anwendung von Stellangeln, Aalschnüren und gleichartigen

Gerätemontagen, sowie das legen von Reusen ist strengstens verboten.

5. Das Mitführen einer Messvorrichtung, eines Hakenlösers und eines

Unterfangkeschers ist Pflicht.

6. Verangelte Fische, die nicht mehr als lebensfähig erkannt werden,

sind mitzunehmen und gelten im Rahmen der festgestellten Stückzahl

als Fang.

7. Ein bei einem aktiven Mitglied zu Besuch weilender Sportfischer, der Mitglied

eines anderen Angelvereines ist und seinen Wohnsitz nicht in der Gemeinde

Eichenzell hat, kann auf Antrag eines Mitgliedes vom geschäftsführenden Vorstand

eine Ausnahmegenehmigung zur Ausübung der Fischwaid erhalten. Voraussetzung

hierfür ist allerdings, dass der Gast über einen gültigen Jahreserlaubnisschein

verfügt und zur Ausübung der Fischwaid berechtigt ist. Er muss sich in

unmittelbarer Nähe des Mitgliedes aufhalten. Die gefangenen Fische müssen in das

Fangbuch des Mitgliedes eingetragen werden.

Auf Salmoniden (Salmonidengewässer, Döllbach) darf der Gast eine Rute führen.

Es bleibt dem Vorstand vorbehalten eine Genehmigung zu erteilen.

8. Bei minderjährigen Mitglied wird das Angeln nach den gültigen gesetzlichen und

vereinsinternen  Bestimmungen nur unter Begleitung eines aktiven Mitgliedes des

ASV gestattet.

X. Verwertung des Fanges:

Der Verkauf von Fischen sowie der Tausch gegen Sachwerte führen zum sofortigen

Ausschluss aus dem Verein.

1. Der Fang ist nur zur sinnvollen Verwertung der Fische erlaubt.

Zur sinnvollen Verwertung zählt der menschliche und tierische Verzehr.

2. Der Fisch ist unverzüglich und ohne jede Quälerei zu töten.

3. Nicht mäßige Fische müssen in das Gewässer zurückgesetzt werden.

Sie sind schonend zu behandeln, (nicht werfen, nicht drücken und auf  keine

Fall mit trockenen Händen anfassen).

4. Die vom Verein über die gesetzliche Norm festgelegten Streckenschonzeiten

sind aus hegerischen und wirtschaftlichen Gründen erforderlich.

5. Die Fangbegrenzungen sind unbedingt einzuhalten. Ein überschreiten

des Umfanges der im übertragenen Fischrechte gilt als Fischwilderei.

6. Verstöße gegen die gesetzlichen Mindestmaße gelten laut Hessischem

Fischereigesetz ebenfalls als Fischwilderei.

XI. Besatz:

1. Der Besatzplan ist jährlich vom Gewässerwart zu erstellen. Er richtet

sich nach den vorgegebenen Hegeplänen und wird bei der Hauptversammlung

den Mitgliedern vorgestellt. Der Besatzplan bedarf der Genehmigung des

Vorstandes.

2. Werden Fische ausgesetzt, die bereits das Mindestmaß erreicht haben,

so ist der Fischfang mit der Handangel während der auf die Besatzmaßnahmen

folgenden drei Wochen verboten. Die Termine werden allen Mitgliedern

schriftlich bekannt gegeben.

D.                                         Besondere Bestimmungen

XII, Veranstaltungen

1. Vorraussetzung für einen funktionierenden Verein und ein gutes

Vereinsleben ist die Teilnahme eines jeden Mitgliedes an den

Veranstaltungen. Eine Teilnahme an dem vom Vorstand angesetzten

Veranstaltungen ist eine Selbstverständlichkeit.

2. Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist Pflicht. Bei Verhinderung

ist eine Entschuldigung an den Vorstand zu richten.

3. Bei Veranstaltungen sind alle Gewässer gesperrt.

XIII. Arbeitsdienst

Es werden bis auf weiteres 10 Pflichtarbeitsstunden festgelegt, die im

vollen Umfange abzuleisten sind. Bei Nichtableistung wird ein Ausgleich

in Höhe von 15 € für jede nicht geleistete Pflichtarbeitsstunde erhoben.

Einteilung und Ableistung der Pflichtarbeitsstunden werden durch den

Gewässerwart überwacht.

Aus wichtigem Grund kann der Vorstand Vereinsmitglieder vom Arbeitsdienst,

die einen entsprechenden Antrag  stellen befreien.

(z.B. Bundeswehr usw.)

Ausnahmen: Befreit sind vom Pflichtarbeitsdienst die Hüttenwarte.

Die Mitglieder des Vorstandes  werden von der Pflicht befreit, die jährlich für die                

Aktiven im Rahmen des Arbeitsdienstes vorgesehenen Arbeitsstunden zu leisten.

XIV. Vereinsstrafen

1. Verstöße gegen die Satzung und die Gewässerordnung werden durch ein

Vereinsordnungsverfahren geahndet.

2. Verstöße gegen die Gewässerordnung ziehen in der Regel eine Sperre

nach sich, bei groben, oder mehrmaligen Verstößen kann ein

Vereinsausschluss drohen.

3. Insbesondere die Nichtabgabe des Fangbuches zu den festgesetzten

Terminen zieht eine Sperre für die Monate Mai und Juni nach sich.

XV. Ausnahmeregelungen:  

1. Aus hegerischen und wirtschaftlichen Gründen ist unter Aufsicht des

Gewässerwarts im Vorstandsauftrag und unter Mithilfe der aktiven

Vereinsmitglieder das Fischen mit dem E-Gerät, unter Beachtung der

Rechtlichen Bestimmungen, sowie die Nutzung von Netzen erlaubt.

XVI. Aufnahmegebühr:  

1. Neue Mitglieder müssen nach Ihrer Aufnahme eine einmalige Aufnahmegebühr

von     150,-- € an den Verein entrichten.

2.Erfüllt der Jungendliche nachfolgende Kriterien, halbiert sich bei Übernahme als    

Vollmitglied die jeweils gültige Aufnahmegebühr.

-Antragstellung zur Aufnahme als Vollmitglied

-wird vom Vorstand vorgeschlagen

-Vereinszugehörigkeit mind. 3 Jahre

-gültige Fischereiprüfung

XVII. Beiträge:

-Für aktive Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag                      100,-- €

-Für passive Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag                      20,-- €

-Für minderjährige Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag            20,-- €

-Wehrdienstpflichtige Mitglieder werden auf Antrag komplett vom Beitrag befreit.

-Aktive Mitglieder, die in den Ruhestand wechseln werden auf Antrag um die Hälfte

des jährlichen Beitrag befreit.

§ 15 Inkrafttreten

Die Gewässerordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Sie hebt die bisherige Gewässerordnung auf